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Frist für Endabrechnung der Neustarthilfe bekannt gegeben

Nov. 09, 2021

Neustarthilfe muss bis spätestens 31. Dezember 2021 abgerechnet werden

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Endet mit dem Monat Oktober 2021.


Bisher war es Solo-Selbständigen, die stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, möglich, staatliche Förderung in Form der "Neustarthilfe" zu beantragen.


Gesamt konnten über die Neustarthilfe 12.000,- Euro beantragt werden.


Damit sollten rund 250.000 Unternehmen geholfen werden, welche einen Antrag für oben aufgeführte Förderung beantragt haben.


Die Frist für die Endabrechnung wurde festgesetzt auf den 31. Dezember 2021.


Im Frühjahr 2022 sollen dann Bescheide ausgestellt werden, ob die Neustarthilfe bewilligt wird oder ob es zu eventuellen Rückzahlungen kommt.

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Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2019 wurden Arbeitgeber*innen verpflichtet, „objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem jede*r Arbeitnehmer*in die tägliche Arbeitszeit messen kann“. Damit war im indirekten Sinn die Verpflichtung zur "Stechuhr" gemeint. Nach neuestem Urteil des LAG Niedersachsen hat oben genanntes Urteil jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Beweislast im Prozess um Überstunden. Im hier dargelegten Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, eine Überstundenvergütung einzuklagen. Dieser hat auf Basis technischer Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers seine geleisteten Stunden dokumentiert. In erster Instanz wurde dem Arbeitnehmer Recht gegeben, da laut EuGH-Urteil der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen hätte müssen und allein duch Indizien (z. B. die Erläuterung der Pausenzeiten) keine Gegenargumentation zur Höhe der Überstunden greift. In zweiter Instanz wurde nun, hingegen zum Urteil des ArbG Emden, entschieden, dass das EuGH-Urteil in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt. Begründung hierfür war, dass dem EuGH die Kompetenzen fehlen, die nationale Rechtssprechung zu ändern. Somit gelten weiterhin die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes. Die Revision des Urteils wurde jedoch zugelassen. Damit ist es nicht unwahrscheinlich, dass das BAG entscheiden muss, wie das EuGH-Urteil in solchen Fällen anzuwenden ist. Schlussendlich bleibt weiterhin nur zu empfehlen, die vorhandenen Zeiterfassungssysteme zu prüfen und ggf. durch effektivere bzw. revisionssichere Geräte bzw. Software zu ersetzen.
03 Aug., 2021
Bisher brachte das Jahr einige Turbulenzen mit sich: Ob schwere Unwetter oder die weiterhin angespannte Arbeitsplatzsituation mancher Branchen. Deshalb wünschen wir Ihnen nun erholsame Urlaubstage und einen schönen Sommer! Wir sind weiterhin wie gewohnt für Sie zu erreichen. Ihre LOBUS GmbH
19 Juli, 2021
Immer mehr Rechnungen kommen nicht mehr auf dem Postweg, sondern direkt in Ihr E-Mail-Postfach. Doch hier gibt es einige Punkte zu beachten, um die Belege für das Finanzamt regelkonform aufzubewahren. Wichtig ist, dass alle relevanten Unterlagen immer GoBD-konform abgelegt werden. Das bedeutet, dass Belege, die direkt digital eingehen, auch so archiviert werden müssen. Ein Ausdruck der Rechnung allein ist nicht ausreichend. Auch das "einfache" Archivieren ist nicht genügend, denn die Dateien müssen 10 Jahre aufbewahrt werden und dürfen nicht veränderbar sein. Deshalb ist die digitale Archivierung an einige Voraussetzungen geknüpft und sollte vorab drigend besprochen werden. Sie möchten Ihre Prozesse digitalisieren und benötigen Hilfe dabei? Kein Problem! Wir helfen Ihnen gerne dabei und haben günstige Möglichkeiten, wie Sie Ihre Unterlagen korrekt digitalisieren- und dabei sogar noch Zeit sparen. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
13 Juli, 2021
Ab 01. Januar 2021 ist es möglich, digitale Wirtschaftsgüter über die Laufzeit von einem Jahr abzuschreiben. Dies wurde mit Beschluss des "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom Bundestag und mittlerweile auch vom Bundesrat beschlossen. Zu den digitalen Wirtschaftsgütern gehören: bestimmte Computerhardware Betriebs- und Anwendersoftware Zu beachten ist jedoch, dass die Abschreibung ausschließlich steuerrechtlich möglich ist. Handelsrechtlich ist die Abschreibung weiterhin nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglich.
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Zum 01.07.2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 9,60 Euro angehoben. Auch weiterhin sind folgende Erhöhungen geplant: zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro Aktualisiert: zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro Die Entwicklung liegt teilweise an der Anpassung der Tarifverträge. Zudem wollte die Mindestlohnkommision auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie berücksichtigen. Deshalb ist nun wichtiger denn je: Prüfen Sie Ihre Arbeitsverträge und die Entlohnung Ihrer Stundenlohnempfänger. Die Folgen der Nichteinhaltung sind teilwiese gravierend, denn wird der gesetztliche Mindestlohn unterschritten, haben unter Umständen Arbeitnehmer und auch alle Säulen der Sozialversicherung einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz. Dies wird auch durch die alle vier Jahre stattfindende Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung überprüft. Zudem besteht die Gefahr, dass Arbeitgeber vom Fiskus wegen dieses Gesetzesverstoßes belangt werden und ein Bußgeld festgesetzt wird. Auch der Ausschluss bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist nach § 19 MiLoG (Mindestlohngesetz) möglich. Es ist zu empfehlen, bei Unklarheiten arbeitsrechtliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Haben Sie grundsätzliche Fragen zum Thema Mindestlohn? Wir sind gerne für Sie da!
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