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30 Nov., 2022
Finanzministerium macht Weg für Inflationsausgleichsprämie frei
26 Sept., 2022
Ab Oktober gelten neue Regeln
11 Aug., 2022
Die 300-Euro-Energiepreispauschale und die Auszahlung in der Praxis
23 Nov., 2021
Während des Corona-Lockdowns bestand kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Entgeltfortzahlung für Minijobber
09 Nov., 2021
Neustarthilfe muss bis spätestens 31. Dezember 2021 abgerechnet werden
03 Nov., 2021
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei der bAV mit Entgeltumwandlung
30 Sept., 2021
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2019 wurden Arbeitgeber*innen verpflichtet, „objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem jede*r Arbeitnehmer*in die tägliche Arbeitszeit messen kann“. Damit war im indirekten Sinn die Verpflichtung zur "Stechuhr" gemeint. Nach neuestem Urteil des LAG Niedersachsen hat oben genanntes Urteil jedoch keine unmittelbare Auswirkung auf die Beweislast im Prozess um Überstunden. Im hier dargelegten Fall hatte ein Arbeitnehmer versucht, eine Überstundenvergütung einzuklagen. Dieser hat auf Basis technischer Zeitaufzeichnungen des Arbeitgebers seine geleisteten Stunden dokumentiert. In erster Instanz wurde dem Arbeitnehmer Recht gegeben, da laut EuGH-Urteil der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen hätte müssen und allein duch Indizien (z. B. die Erläuterung der Pausenzeiten) keine Gegenargumentation zur Höhe der Überstunden greift. In zweiter Instanz wurde nun, hingegen zum Urteil des ArbG Emden, entschieden, dass das EuGH-Urteil in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt. Begründung hierfür war, dass dem EuGH die Kompetenzen fehlen, die nationale Rechtssprechung zu ändern. Somit gelten weiterhin die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes. Die Revision des Urteils wurde jedoch zugelassen. Damit ist es nicht unwahrscheinlich, dass das BAG entscheiden muss, wie das EuGH-Urteil in solchen Fällen anzuwenden ist. Schlussendlich bleibt weiterhin nur zu empfehlen, die vorhandenen Zeiterfassungssysteme zu prüfen und ggf. durch effektivere bzw. revisionssichere Geräte bzw. Software zu ersetzen.
03 Aug., 2021
Bisher brachte das Jahr einige Turbulenzen mit sich: Ob schwere Unwetter oder die weiterhin angespannte Arbeitsplatzsituation mancher Branchen. Deshalb wünschen wir Ihnen nun erholsame Urlaubstage und einen schönen Sommer! Wir sind weiterhin wie gewohnt für Sie zu erreichen. Ihre LOBUS GmbH
19 Juli, 2021
Immer mehr Rechnungen kommen nicht mehr auf dem Postweg, sondern direkt in Ihr E-Mail-Postfach. Doch hier gibt es einige Punkte zu beachten, um die Belege für das Finanzamt regelkonform aufzubewahren. Wichtig ist, dass alle relevanten Unterlagen immer GoBD-konform abgelegt werden. Das bedeutet, dass Belege, die direkt digital eingehen, auch so archiviert werden müssen. Ein Ausdruck der Rechnung allein ist nicht ausreichend. Auch das "einfache" Archivieren ist nicht genügend, denn die Dateien müssen 10 Jahre aufbewahrt werden und dürfen nicht veränderbar sein. Deshalb ist die digitale Archivierung an einige Voraussetzungen geknüpft und sollte vorab drigend besprochen werden. Sie möchten Ihre Prozesse digitalisieren und benötigen Hilfe dabei? Kein Problem! Wir helfen Ihnen gerne dabei und haben günstige Möglichkeiten, wie Sie Ihre Unterlagen korrekt digitalisieren- und dabei sogar noch Zeit sparen. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
13 Juli, 2021
Ab 01. Januar 2021 ist es möglich, digitale Wirtschaftsgüter über die Laufzeit von einem Jahr abzuschreiben. Dies wurde mit Beschluss des "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom Bundestag und mittlerweile auch vom Bundesrat beschlossen. Zu den digitalen Wirtschaftsgütern gehören: bestimmte Computerhardware Betriebs- und Anwendersoftware Zu beachten ist jedoch, dass die Abschreibung ausschließlich steuerrechtlich möglich ist. Handelsrechtlich ist die Abschreibung weiterhin nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglich.
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