Energiepreispauschale - jetzt handeln!

11. August 2022

Die 300-Euro-Energiepreispauschale und die Auszahlung in der Praxis

Zur Entlastung durch die gestiegenen Energiepreise wurde im Steuerentlastungsgesetz 2022 die Energiepreispauschale beschlossen.

Einmalig erhält jede anspruchsberechtigte Person 300,- Euro für das Jahr 2022.


Anspruchsberechtigte Arbeitgeber erhalten diese im Rahmen der Einkommensteuerfestzsetzung 2022.


Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer hingegen bekommen diese im Rahmen der Lohnabrechnung erstattet.


Grundsätzlich haben folgende Personengruppen Anspruch auf die Energiepreispauschale:


Personen mit Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbständiger Tätigkeit
  • nichtselbständiger Tätigkeit (Angestelltenverhältnis) bei aktiver Tätigkeit (keine Betriebsrentner!), wenn die Person in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht, die Steuerklasse 1 bis 5 abgerechnet wird und der Arbeitgeber zur Abgabe von (monatlichen/quartalsweisen) Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist.
  • geringfügigen Beschäftigungen (Minijobber), sofern keine weitere (lohnsteuerpflichtige) Beschäftigung vorliegt


Somit sind folgende Personen von der Erstattung ausgeschlossen:

  • beschränkt Steuerpflichtige
  • Rentner bzw. Pensionäre
  • reine Vermieter
  • Schüler und Studierende
  • Arbeitslose


Erfolgt die Auszahlung über den Arbeitgeber, wird diese grundsätzlich im Rahmen der September-Lohnabrechnung abgerechnet.

Für Arbeitgeber, die die Lohnsteuer quartalsmäßig abgeben, kann die Auszahlung zur Liquiditätsschonung auf den Monat Oktober verschoben werden.

Arbeitgeber, die die Lohnsteuer jährlich abgeben, sind nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale auszubezahlen, können dies aber freiwillig tun und die Kosten im Rahmen der Jahreslohnsteueranmeldung (fällig am 10.01.2023) geltend machen.


Zudem muss für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer der Großbuchstabe "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.




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