Prämie zum Inflationsausgleich
Finanzministerium macht Weg für Inflationsausgleichsprämie frei

Mit Verkündung des Gesetzes am 25.10.2022 ist es Arbeitgebern möglich, im Zeitraum 26.10.2022 bis spätestens 31.12.2024 eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie auszubezahlen.
Grundlage hierfür ist § 3 Nr. 11c EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.
Die Auszahlung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen geknüpft:
- Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Auszahlung bis zum 31.12.2024
- zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
- Auszahlung als Zuschüsse oder Sachbezüge
- bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,- Euro
- ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 S. 3 EStG)
Dem Arbeitgeber steht frei, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Zahlung vorgenommen wird.
Es besteht kein Anspruch seitens der Arbeitnehmer.
Auch eine ratierliche Auszahlung kann vorgenommen werden. Wichtig ist nur, dass der Gesamtbetrag von 3.000,- Euro im gesamten Zeitraum nicht überschritten wird.
Als Nachweis, dass die Auszahlung tatsächlich zur Abmildung der gestiegenen Verbraucherpreise bezahlt wird, sollte hier vom Arbeitgeber eine Dokumentation auf der Lohnabrechnung bzw. der Gehaltsüberweisung vorgenommen werden.
Zudem sollte eine kurze Formulierung vom Arbeitnehmer gegengezeichnet werden, in der zusätzlich auf die Freiwilligkeit hingewiesen wird, die dann zur Personalakte genommen wird.
Zu betonen ist, dass die Zahlung nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden kann.
Ansonsten liegt keine Steuer- bzw. Beitragsfreiheit vor.
Damit soll ein Gehaltsverzicht bzw. die Umwandlung von Weihnachtsgeld/Boni vermieden werden.
Ebenfalls strittig ist die steuer-, beitrags- bzw. arbeitsrechtliche Behandlung der Leistung bei Ausschluss einzelner Mitarbeiter.
Daher sollten nicht einzene Beschäftigte ausgenommen werden, soweit sich dies nicht duch sachliche Gründe rechtfertigen lässt.