100 % Kurzarbeit kürzt den Urlaub
19. April 2021
Landesarbeitsgericht stimmt Urlaubskürzung zu

Für Arbeitnehmer*innen, die sich zu 100 % in Kurzarbeit befinden, hat der Arbeitgeber das Recht, den Erholungsurlaub anteilig pro Monat zu kürzen.
In diesem Fall gelten Kurzarbeiter*innen als vorübergehend Teilzeitbeschäftigte, dessen Urlaub anteilig zu kürzen ist.
Es darf also unter bestimmten Umständen sogar der gesetzliche Mindesturlaub bei Vollzeitkräften unterschritten werden.
Im Streitfall war eine Klägerin in den Monaten April bis Dezember 2020 in Kurzarbeit und in den Monaten Juni, Juli und Oktober sogar vollständig (100 %) in Kurzarbeit.
Für diese drei Monate hat die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch gekürzt.
Zu klären war, ob dies zulässig ist, denn konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolgte nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sonder im Interesse der Arbeitgeberin. Zudem sei Kurzarbeit laut der Arbeitnehmerin keine Freizeit. Deshalb wollte die Arbeitnehmerin den vollen Jahresurlaubsanspruch beanspruchen.
Die Arbeitgeberin stellte dagegen, dass bei vollständiger Kurzarbeit keine Arbeitspflicht herrscht und dadurch kein Anspruch entstehen könne.
Die Klage der Arbeitnehmerin wurde durch das Arbeitsgericht Essen sowie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen.
Diese bestätigten, dass keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetzes erworben wurden.
"Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null war der Urlaub um 1/12 zu kürzen [...]", so das LAG Düsseldorf.
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass Urlaub zum Zwecke der Erholung diene. Da jedoch keine Tätigkeitsverpflichtung für diesen Zeitraum bestehe, liegt kein Urlaubsanspruch vor.
Zudem bestätigt dies das Europäische Recht, welches anmerkt, dass während vollstäniger Kurzarbeit der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.