Sachbezug an Mitarbeiter - Neuregelungen
26. April 2021
Ob ein Gutschein eine Geld- oder Sachleistung ist, wurde lange diskutiert. Nun hat das BMF klare Regeln geschaffen

Mit dem Schreiben vom 13. April 2021 möchte das Bundesministerium der Finanzen nun Klarheiten beim Thema "Sachbezüge" schaffen.
Grundsätzlich ist es für viele Arbeitgeber eine willkommene Zusatzleistung, den Arbeitnehmer*innen einen Sachbezug bis maximal 44 Euro (ab 2022 50 Euro) zukommen zu lassen.
Dabei stellte sich jedoch immer wieder die Frage, ob der Gutschein "ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden kann und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c des ZAG erfüllt". Nur dann kann der Gutschein als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug bewertet werden.
Oftmals werden dazu bekannte System- oder Sachbezugskarten wie Sodexo, Givve oder Karten diverser Tankstellenketten genutzt.
Probleme bestehen dabei bei den sog. "Open-Loop-Karten", denn diese können weltweit für beinahe alle Waren und auch Dienstleistungen genutzt werden.
Auch die "Closed-Loop-Karten" stehen in der Kritik.
Der Gesetzgeber möchte diese Systeme weitestgehend von der steuerlichen Förderung ausschließen, da die Gutscheine nur eine begrenzte Sortimentsauswahl beinhalten sollen.
Nun wurde Klarheit geschaffen.
Gutscheine und Geldkarten (System- oder Sachbezugskarten), die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a – c ZAG nicht erfüllen, werden noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt.
Damit schafft der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis zum Jahresende, um Arbeitgebern die Möglichkeit zur Umstellung zu geben.
Dabei ist zu beachten, dass nachträgliche Kostenerstattungen und auch zweckgebundene Geldleistungen weiterhin als Geldleistung einzuordnen sind.
Somit müssen bei allen Gutscheinen und Geldkarten folgende Funktionen deaktiviert sein:
- Barauszahlung
- Barabhebung
- Dispo und Überweisungen
Weitere Bewertungen zum Jahresanfang sind abzuwarten.