Da die aktuelle Situation für berufstätige Eltern momentan besondere Herausforderungen darstellt, wurde für gesetzlich Versicherte der Anspruch auf Kinderkrankengeld verdoppelt.
Der Anspruch gilt außerdem zusätzlich zur Pflege bei Krankheit auch bei der Betreuung durch pandemiebedingte Schließungen von Kitas und Schulen.
Somit gilt für 2021:
- pro Elternteil und für das erste und zweite Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von jeweils 20 Tagen (ursprünglich 10 Tage)
- für Alleinerziehende für das erste und zweite Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von jeweils 30 Tagen (ursprünglich 20 Tage)
Damit möchte die Bundesregierung berufstätigen Eltern ermöglichen, die Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung auszugleichen.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte Berufstätige, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs.
Weiterhin darf sich im Haushalt keine andere Person befinden, die die Kinderbetreuung übernehmen kann.
Für Privatversicherte mit Kindern kann eine Erstattung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt werden.
Das Kinderkrankengeld beläuft sich auf bis zu 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns; weitere Informationen können bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erfragt werden.