Übergangsregelung für TSE endgültig abgelaufen

6. April 2021

Seit 01. April müssen elektronische Aufzeichnungssysteme eine zertifizierte
Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) beinhalten

 Für alle bargeldintensiven Betriebe gilt nun endgültig, dass elektronische Kassensysteme die zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung eingebaut haben müssen.

Sollte die elektronische Kasse nicht oder nicht richtig durch eine TSE geschützt sein, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 €.

Bereits seit Jahresanfang gilt die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Diese regelt unter anderem zudem, dass nach Zahlung ein Beleg auszugeben ist.

Der Hintergrund ist, dass schnellst möglich alle Kassensysteme manipulationssicher und transparent gemacht werden sollen.

Die TSE dokumentiert hierbei jeden Zahlungsvorgang, der dann archiviert wird und für eventuelle Kassenprüfungen jederzeit abgerufen werden kann.

Auch die Belege müssen dann weitere Angaben enthalten wie z. B. eine Transaktionsnummer, Start und Ende des Vorgangs, etc.

Um die Betriebe für den Mehraufwand ausreichend Zeit zu geben, hat der Gesetzgeber in einigen Bundesländern wie z. B. Bayern die Frist zur Nutzung der TSE bis zum 31.03.2021 verlängert.

Die genaue Umsetzung in Ihrem Kassensystem kann bei Ihrem Kassenhersteller erfragt werden.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur zertifizierte TSE zulässig sind.
Diese haben zumeist eine zeitliche Begrenzung.

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