Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter

13. Juli 2021

Gesetzesänderung zur Förderung der Digitalisierung

Ab 01. Januar 2021 ist es möglich, digitale Wirtschaftsgüter über die Laufzeit von einem Jahr abzuschreiben.

Dies wurde mit Beschluss des "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom Bundestag und mittlerweile auch vom Bundesrat beschlossen.

Zu den digitalen Wirtschaftsgütern gehören:
  • bestimmte Computerhardware
  • Betriebs- und Anwendersoftware
Zu beachten ist jedoch, dass die Abschreibung ausschließlich steuerrechtlich möglich ist.
Handelsrechtlich ist die Abschreibung weiterhin nur über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer möglich.
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