Betriebliche Gesundheitsförderung - Gestaltungsmöglichkeiten

15. März 2021

Möglichkeiten der steuerfreien Zuwendung an Mitarbeiter*innen

Zur Förderung der Gesundheit der Mitarbeiter*innen hat der Gesetzgeber einige Steuerbefreiungen auf den Weg gebracht.
Dies wurde letztmals am 21.07.2020 vom OFD Karlsruhe bestätigt.

Laut Einkommensteuergesetz heißt es, dass Zuwendungen steuerfrei sind, die
"zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 € je Kalenderjahr nicht übersteigen."

Auch gesetzliche Krankenkassen bieten interessieren Betrieben Unterstützung zur betrieblichen Gesundheitsförderung an.
Bestimmte Leistungen werden durch diese sogar finanziell unterstützt.

Dabei ist zu beachten, dass bestimme Leistungen nicht als Arbeitslohn anzusehen sind, wenn sie primär der "betriebsfunktionalen Zielsetzung" dienen.

Solche Leistungen sind zum Beispiel:   
  • Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V
  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (z.B. Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
  • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (z.B. betriebseigener Fitnessraum)
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse – auch an Betriebssportgemeinschaften- oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (z.B. Tennis, Squash und Golf)
  • Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt)
  • Arbeitsplatzausstattung (zB höherverstellbarer Schreibtisch)
  • Analyseleistungen (zB Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Workshops zur Bedarfsfeststellung)
  • Beratung von betrieblich Verantwortlichen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten und -bedingungen, zum gesundheitsgerechten Führungsverhalten sowie zur gesundheitsförderlichen Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitsschutzes
  • Beratung der betrieblich Verantwortlichen zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Umgang mit Diversität
  • Beratung einzelner Beschäftigter oder Gruppen bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder Auswirkungen auf die individuelle Leistung am Arbeitsplatz (zB Mediation, psychologische Beratung durch Fachpersonal)
  • Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
  • Interne Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (zB Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung, Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung)
  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten; liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG Anwendung
  • Schutzimpfungen, es sei denn, es liegt ein offensichtlich privates Interesse vor

Dagegen sind folgende Leistungen nicht steuerfrei und bleiben somit steuerpflichtiger Arbeitslohn:
  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios und ähnlichen Einrichtungen
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
  • Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (z.B. Training nur der unteren Extremitäten wie bspw. Spinning)
  • Physiotherapeutische Behandlungen
  • Massagen
  • Screenings (Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen) ohne Verknüpfung mit Interventionen aus den Handlungsfeldern der betrieblichen Gesundheitsförderung der Krankenkassen
  • Maßnahmen von Anbietern, die ein wirtschaftliches Interesse am Verkauf von Begleitprodukten (z.B. Diäten, Nahrungsergänzungsmitteln) haben
  • Maßnahmen, bei denen der Einsatz von Medikamenten zur Gewichtsabnahme, Formula-Diäten (Nahrungsersatz- oder -ergänzungsmitteln) sowie extrem kalorienreduzierter Kost propagiert wird
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung

Im Zweifel sollte im Einzelfall immer geprüft werden, inwieweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder ob Fördermöglichkeiten bestehen.
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