Energetische Sanierungsmaßnahmen als Steuerermäßigung
31. Mai 2021
Um Modernisierungsmaßnahmen für eigene Wohnzwecke attraktiver zu machen, wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Kosten für Gebäude im (Mit-)Eigentum als Steuerermäßigung in der Steuererklärung abzusetzen.

Förderfähig sind grundsätzlich Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind.
Als Beginn der Maßnahme gilt:
- bei anderen Sanierungen gilt der Beginn der Bauausführung bzw. Abschluss des Vertrages mit den jeweiligen Handwerksbetrieben
Zudem muss das Gebäude älter als zehn Jahre alt sein und darf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Wird das Gebäude teilweise für gewerblich oder selbständige Tätigkeiten genutzt, schließt dies die gesamte Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung aus.
Ein häusliches Arbeitszimmer dagegen gilt als unproblematisch.
Die Kosten müssen zwingend auf drei Jahre verteilt werden.
Kalenderjahr | Höhe | Höchstbetrag |
---|---|---|
Jahr des Abschlusses der Maßnahme | 7% der Aufwendungen | max. € 14.000,- |
Erstes Jahr nach Abschluss der Maßnahme | 7% der Aufwendungen | max. € 14.000,- |
Zweites Jahr nach Abschluss der Maßnahme | 6% der Aufwendungen | max. € 12.000,- |
insgesamt für alle Zeiträume | 20% der Aufwendungen | max. € 40.000,- |
Als förderfähig gelten:
- Wärmedämmung von Wänden,
- Wärmedämmung von Dachflächen,
- Wärmedämmung von Geschossdecken,
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
- Erneuerung der Heizungsanlage,
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
- 50% der Aufwendungen für einen Energieberater, sofern dieser als "fachlich qualifiziert" gilt
- 100% der Kosten für die Erteilung der Bescheinigung
Weiterhin gilt, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmen durchgeführt werden muss, Eigenleistungen werden damit ausgeschlossen.
Das Fachunternehmen muss nach Beendigung der Maßnahme eine (amtlich vorgeschriebene) Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass die Anforderungen nach der ESanMV erfüllt sind und welche Sanierungsmaßnahmen wo durchgeführt wurden.
Die Zahlung der Rechnung muss zwangsläufig unbar erfolgen.
Die Kombination mit anderen Förderungen wie BAFA, KfW, etc. ist nicht möglich.