Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und BHKWs

8. Juni 2021

Neue Regelungen bei kleinen Photovoltaikanlaen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Im Schreiben vom 02. Juni 2021 vom Bundesministerium der Finanzen wurden weitere Regelungen zur Behandlung von kleinen PV-Anlagen bzw. BHKWs entschieden.
Dabei ging es gezielt um die steuerliche Behandlung bzw. die Gewinnerzielungsabsicht solcher Anlagen.

Definition kleiner Anlagen

Als kleine Anlage sind Photovoltaikanlagen von bis zu 10 kW zu bezeichnen, sofern diese auf zu eigenen Wohnzwecken genutzen oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert wurden.
Die Inbetriebnahme muss nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt sein.

Vergleichbare BHKWs werden bis zu 2,5 kW definiert.
Zudem gelten auch die oben genannten Voraussetzungen (siehe PV-Anlage).


Steuerliche Folgen

Grundsätzlich gilt, laut BMF, dass für kleine Photovoltaikanlagen und verlgeichbare BHKWs die Gewinnerzielungsabsicht fehlt und damit steuerlich die Liebhaberei gilt.

Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Antrag bei der Finanzverwaltung.

Bei Zustimmung gilt der Antrag auch für alle Folgejahre.
In diesem Falle entfällt die Abgabe der Anlage EÜR in der privaten Einkommensteuererklärung.

Sollte der Antrag nicht gewünscht werden, kann vom Steuerpflichtigen jederzeit die Gewinnerzielungsabsicht beim Finanzamt angemeldet werden.
Dies ist jedoch beim Finanzamt zu argumentieren.
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