Homeoffice-Pauschale vom Bundestag verabschiedet

2. März 2021

Bundestag beschließt Homeoffice-Pauschale für 2020 & 2021

Zur Minderung der Belastung durch das Arbeiten im Homeoffice während der Corona-Pandemie beschloss der Bundestag, dass auch Arbeitnehmer, die kein (nach steuerlichen Vorschriften) häusliches Arbeitszimmer besitzen, eine Pauschale in ihrer Steuererklärung erklären können.

So schreibt der Finanzausschuss:

"Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt."

Das bedeutet, dass auch für das Arbeiten in der "Arbeitsecke" fünf Euro für jeden vollständigen zu Hause verbrachten Arbeitstag in der Steuererklärung angesetzt werden können.
Der maximal anzusetzende Betrag wurde begrenzt auf 600 Euro jährlich.

An diesem Tag kann dann im Gegenzug keine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden.

Zum Nachweis genügt eine einfache Aufstellung über die zu Hause verbrachten Arbeitstage.
Der Betrag darf jedoch nur angesetzt werden, wenn an dem jeweiligen Tag die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde.

Zur Debatte stand mehrmals, ob der Arbeitgeber die Zusammenstellung der Arbeitstage bestätigen muss.
Nach heutiger Auffassung ist dies nicht der Fall.

Wenn dies ein Arbeitgeber tun möchte, kann dies natürlich Rückfragen des Finanzamtes zur Steuererklärung der Mitarbeiter*innen deutlich vermindern.

Dabei gibt es keinen amtlichen Vordruck, ein kurzer Zweizeiler über die nicht im Geschäft verbrachten Tage ist ausreichend.

Ob die Pauschale langfristig als Werbungskosten abzugsfähig wird, bleibt zum heutigen Tage abzuwarten.

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