Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden
15. Februar 2021
Portal zur Überbrückungshilfe III nun freigeschalten

Seit Kurzem steht allen Prüfberechtigten das Portal zur Beantragung der Überbrückungshilfe III zur Verfügung.
Mit dieser soll allen Unternehmen, Freiberuflern und Vereinen (die wirtschaftlich am Markt tätig sind) mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro finanziell unter die Arme gegriffen werden.
Der Zuschuss soll nach aktueller Aussage nicht zurück gezahlt werden müssen.
Es gelten unter anderem folgende Voraussetzungen:
- Es muss ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.
Der Antragsteller hat zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind.
Auf Verlangen ist das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen der Bewilligungsstelle vorzulegen.
- Antragsberechtigt ist nur, wer zum Stichtag 31. Dezember 2020 mindestens einen Beschäfigten hatte (Stundenzahl unbedeutend).
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe gelten in diesem Sinne für die Zwecke der Überbrückungshilfe III als Unternehmen mit einem Beschäftigten, wenn die selbständige oder freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei gemeinnützigen Unternehmen bzw. Vereinen können auch Ehrenamtliche als Beschäftigte gelten.
Die Überbrückungshilfe III kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.
Voraussetzung ist, dass keine anderen Hilfen (so zum Beispiel die November- bzw. Dezemberhilfe oder Überbrückungshilfe II) in Anspruch genommen wurden.
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, wie z. B. Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für betriebl. Kredite, Leasing, Heizung und Strom.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden!
Wir bereiten gerne alle Daten für Ihren Steuerberater auf.