Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei betrieblicher Altersversorgung
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei der bAV mit Entgeltumwandlung

Ab 2022 gilt, dass für alle Arbeitnehmer*innen, die in eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung einzahlen, ein Arbeitgeberzuschuss zugezahlt werden muss.
Bisher galt der Arbeitgeberzuschuss nur für Neuzusagen.
Grundlage dieser Beschlüsse ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG).
Demnach gilt, dass jeder Arbeitgeber ab Januar 2022 für Pensionskassen und -fonds sowie Direktversicherungen mit Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes leisten muss.
Der Zuschuss muss nur geleistet werden, wenn durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Grundsätzlich gilt, dass der Zuschuss pauschal in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages gezahlt werden kann.
Andererseits kann auch centgenau ermittelt werden, wie viel Sozialversicherungsersparnis vorliegt und demnach bezuschusst werden.
Für Detailfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnabrechnungs- bzw. Versicherungsbüro.